• Grundstücksübertragungen drohen erheblich teurer zu werden
    Nach dem Erbschaftsteuerdebakel stehen nun auch die Grundstückssteuerwerte auf dem Prüfstand.
  • Leasingfahrzeug
    Bis 2005 den vollen Betriebsausgabenabzug sichern. Finanzgericht erleichtert Betriebsausgabenabzug für Leasingfahrzeuge bei Freiberuflern.
  • Umsatzsteuerliche Behandlung von Ausgleichsansprüchen nach Beendigung eines Leasingvertrages
    Gibt ein Leasingnehmer sein Fahrzeug bzw. einen Leasinggegenstand vorzeitig zurück, sehen die Vertragsbedingungen im Regelfall vor, dass der Leasingnehmer dem Leasinggeber eine Entschädigung zu zahlen hat.
  • Selbstanzeige
    Wann möglich, wann nötig?
  • Neues BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer Bestandsprovisionen steuerpflichtig
    Das BMF hat in einer Erörterung von Zweifelsfragen des Deutschen Derivate Verbandes die Abgeltungsteuerpflicht erhaltener Bestandsprovisonen bejaht.

Grundstücksübertragungen drohen erheblich teurer zu werden

Bemessung der Grunderwerbsteuer: Die Grunderwerbsteuer bemisst sich stets nach der Gegenleistung. Gegenleistung ist in den meisten Fällen der Kaufpreis, aber auch das, was bei einem Tausch als Gegenleistung gewährt wird usw. Ist eine Gegenleistung nicht vorhanden oder aus bestimmten Gründen nicht zu ermitteln (dies ist u.a. bei so genannten „fiktiven“ Grundstückserwerben der Fall, wie etwa bei Personengesellschaften bei Übergang von mindestens 95 % der Anteile an andere Gesellschafter), bestimmt sich der Wert der Gegenleistung gegenwärtig noch aus den „alten“ Grundstückssteuerwerten, die vom BVerfG hinsichtlich der Erbschaftsteuer für verfassungswidrig erklärt worden sind.

BFH-Verfahren: Dass jene für eine Steuer als verfassungswidrig bezeichnete Steuerwerte für eine andere Steuer weiter gelten können, ist von nun an fraglich. Am BFH ist derzeit ein Verfahren anhängig, welches diese Problematik behandelt. Das Bundesfinanzministerium ist aufgefordert, dem Verfahren beizutreten (Beschluss vom 27.5.2009, II R 64/08 DStR 29/09, 1474). Die BFH-Richter haben in dem Fall, in dem eine GmbH von ihrer Alleingesellschafterin, einer AG, einen Geschäftsanteil an einer weiteren Grundstücks-GmbH kaufte, die Anwendung der nach dem Bewertungsgesetz alter Fassung festzusetzenden Grundstückswerte für zweifelhaft erklärt. Die Verfassungswidrigkeit der Grundstückswerte für die Erbschaftsteuer müsse der „Binnengerechtigkeit“ folgend, auch für die Grunderwerbsteuer ihren Niederschlag finden.

Folge: Sollte auch in diesem Fall das BVerfG angerufen werden, kann, wenn das BVerfG die Bewertungsvorschrift und unter Umständen auch den Steuersatz (bei der Erbschaftsteuer hatte das BVerfG bekanntlich auch die Tarifvorschrift für verfassungswidrig erklärt) für verfassungswidrig erklärt, die Steuer ggf. nicht mehr festgesetzt werden. Der Gesetzgeber ist hier also gefordert, für entsprechende Abhilfe zu sorgen – auch im Sinne der Steuergerechtigkeit. Für Grundstücksübertragungen, die gegen Zahlung eines Kaufpreises erfolgen, ändert sich dadurch jedoch nichts.

Leasingfahrzeug

Der Fall: Ein Zahnarzt hat gegen das Finanzamt geklagt, weil dieses ihm bei einer Betriebsprüfung die Kosten seines gemischt genutzten Leasingfahrzeugs nur in Höhe der betrieblichen Nutzung von 30 % anerkannte. Der Steuerpflichtige begehrte hingegen den vollen Betriebsausgabenabzug gegen Versteuerung des Privatanteils.

FG-Entscheidung: Der 14. Senat des Finanzgerichts Köln hat nun mit Urteil vom 20.05.2009 (14 K 4223/06) dem Zahnarzt Recht gegeben und entschieden, dass Freiberufler für Leasingfahrzeuge den vollen Betriebsausgabenabzug erhalten können, auch wenn sie das geleaste Fahrzeug zu weniger als 50 % betrieblich nutzen. Voraussetzung ist die Zuordnung des Fahrzeugs zum so genannten gewillkürten Betriebsvermögen des Freiberuflers. Das ist dann möglich, wenn das Leasingfahrzeug mindestens zu 10 % beruflich genutzt wird. Der privat genutzte Anteil ist entsprechend zu versteuern. Das FG hat hierfür die Ein-Prozent-Regelung für anwendbar erachtet.

Anwendbarkeit des Urteils: Die Erkenntnisse aus dem Urteil können bis einschließlich 2005 genutzt werden. Voraussetzung ist, dass der Steuerbescheid offen gehalten worden und insoweit noch nicht Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Mit Wirkung ab 1.1.2006 sind die Erkenntnisse nicht mehr anwendbar. Denn ab 2006 kann aufgrund einer Gesetzesänderung die Privatnutzung nur noch dann nach der Ein-Prozent-Regelung besteuert werden, wenn die betriebliche Nutzung des gemischt genutzten Fahrzeugs über 50 % liegt.

Umsatzsteuerliche Behandlung von Ausgleichsansprüchen nach Beendigung eines Leasingvertrages

Problemstellung: Gibt ein Leasingnehmer sein Fahrzeug bzw. einen Leasinggegenstand vorzeitig zurück, sehen die Vertragsbedingungen im Regelfall vor, dass der Leasingnehmer dem Leasinggeber eine Entschädigung zu zahlen hat. Für die Frage, ob solche Zahlungen auch der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, kommt es darauf an, ob die Zahlung als Schadenersatz (damit umsatzsteuerfrei) oder als ordnungsgemäße Leistung im Rahmen des Leasingvertrags (damit umsatzsteuerpflichtig) zu behandeln ist.

Verwaltungsmeinung: Die OFD Frankfurt vertritt in einer Rundverfügung vom 19.5.2009 (S 7100 A-114-St 110) hierzu folgende Auffassung:
Ein sich ergebender Mehrwert bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs (Leasinggegenstandes) beruht auf der tatsächlichen Nicht-Nutzung des Fahrzeugs (Leasinggegenstandes) durch den Leasingnehmer. Ausgleichszahlungen dergestalt stellen echten Schadenersatz dar. Damit keine Umsatzsteuer.

Wenn allerdings dem geschätzten Marktpreis des Leasingfahrzeugs (bzw. des Leasinggegenstandes) im Zeitpunkt seiner Rückgabe ein der Kalkulation der Leasingraten zugrunde liegender Wert ebenfalls für diesen Zeitraum gegenübergestellt würde, könnte eine sich zugunsten des Leasingnehmers ergebende Differenz zu einer Entgeltminderung führen (mit entsprechender Umsatzsteuerpflicht).

Selbstanzeige

Steuerfluchtburgen fallen, Privatvermögen deutscher Geldanleger auf schwarzer Liste.

Selbstanzeige: Die Erstattung einer Selbstanzeige stellt für Deutsche mit unversteuerten Auslandskonten die einzige Möglichkeit dar, sich im Vorfeld einer drohenden Aufdeckung Straffreiheit zu sichern.

Voraussetzungen: Grundvoraussetzung für die Erlangung der Straffreiheit ist, dass der Anleger die hinterzogenen Steuern zuzüglich der Hinterziehungszinsen tatsächlich nachzahlen kann. Darüber hinaus darf keiner der drei nachfolgenden Ausschlusstatbestände zum Zeitpunkt der Erstattung der Selbstanzeige vorliegen:

  1. Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit
  2. Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens
  3. Tatentdeckung

Fall 1 tritt im Regelfall mit Beginn einer Betriebsprüfung ein. Ein Steuerstrafverfahren gilt nach § 397 Abs. 1 AO als eingeleitet, sobald die Finanzbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft, einer ihrer Hilfsbeamten oder der Strafrichter eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen. Tatentdeckung (Fall 3) liegt vor, sobald der Finanzbeamte Teile der Tat zusammen mit den dazugehörigen subjektiven Tatbestandsmerkmalen aufgedeckt und die Tatwirklichkeit selbst wahrgenommen hat.

Nachweise: Darüber hinaus muss der Auslandsgeldanleger nach Rücksprache mit seiner Auslandsbank gewährleisten können, dass er die hinterzogenen Steuern nachweisen kann. Dazu ist ein lückenloses Reporting der Auslandsbank(en) für die letzten zehn Jahre, mindestens aber für die letzten fünf Jahre erforderlich. Der Steuerpflichtige trägt stets das Risiko er mangelnden Materialbereitstellung. Hat er keine Belege über seine Kapitaleinkünfte, muss er damit rechnen, dass ihm die Finanzbehörde seinen Sachvortrag nicht glaubt und gegebenenfalls ein Steuerstrafverfahren trotz Selbstanzeige einleitet oder eine großzügige „Schätzrechnung“ aufstellt.

Neues BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer Bestandsprovisionen steuerpflichtig

Abgeltungsteuer: Seit dem 1.1.2009 werden Kapitaleinkünfte mit der Abgeltungsteuer belastet. Rund sechs Monate nach Inkrafttreten der neuen Abgeltungsteuer reißen jedoch die Umsetzungsfragen nicht ab. Mit Schreiben vom 15.6.2009 (IV C 1 – S 2000/07/0009) hat das BMF auf zahlreiche Fragen des Deutschen Derivate Verbandes Stellung genommen. Eine interessante Antwort enthält das BMF-Schreiben zu den Bestandsprovisionen.

Bestandsprovisionen: Es entspricht dem üblichen Geschäftsgebaren, dass Kapitalanlagegesellschaften Vermittlungsentgelte an Kreditinstitute für den Vertrieb von Fondsanteilen in Form von so genannten Kontinuitätsprovisionen (Bestandsprovisionen) zahlen. In vielen Fällen ist es üblich, dass die Kreditinstitute oder Finanzvermittler einen Teil der Provisionen an den Kunden weitergeben.

Das BMF sieht in der Rückvergütung von Bestandsprovisionen wirtschaftlich betrachtet einen teilweisen Rückfluss früherer Aufwendungen und reiht die Zuwendungen in die steuerpflichtigen Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ein. Damit geht mehr als ein Viertel der Rückvergütungen künftig an den Fiskus.